Duisburger Teckelklub e.V.

Mitglied im Deutschen Teckelklub 1888 e.V.

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DTK 1888 e.V.

Landesverband Rheinland

Satzung Duisburger Teckelklub e.V.

 

Auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. (DTK) und der Ordnung für die Gruppen gibt sich der Duisburger Teckelklub e.V. diese Satzung. Die Satzung des DTK und des Landesverbandes Rheinland im DTK werden anerkannt und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. 

Die Mitgliederversammlung verpflichtet sich, Änderungen in der DTK- und Landesverbandssatzung baldmöglichst zu übernehmen. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

• Der Verein führt den Namen Duisburger Teckelklub e.V. im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. und Landesverband Rheinland.

• Sitz und Erfüllungsort ist Duisburg.

• Die Anschrift des Vereines ist die des amtierenden 1. Vorsitzenden.

• Der Verein ist unter der Nummer 3862 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.

• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein fördert alle Bestrebungen, Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber unseren Wildarten.

 2. Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und fördert die Zusammenarbeit mit den Nachbargruppen des DTK.

 3. Der Verein ist ein Kleintierzuchtverein (Rassehundezuchtverein). Seine Mitglieder sind nichtberufsmäßige Züchter, Teckelhalter und weitere Teckelfreunde.

 4. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

 § 3 Aktivitäten des Vereins

 1. Veranstaltung von Zuchtschauen und Gebrauchsprüfungen

 2. Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Teckels bei der Jagdausübung, in der Familie und bei der Freizeitgestaltung.

 3. Verpflichtung seiner Mitglieder zur Zucht mit gesunden Hunden, zur Abgabe von gesunden Welpen, zur art- und tierschutzgerechten Hundehaltung, wobei dem natürlichen Bewegungsdrang des Teckels Raum zu geben ist.

 4. Förderung des Richternachwuchses. Aus- und Fortbildung der Teckelzüchter und -führer

 

§ 4 Gliederung des Vereins

 Das Vereinsgebiet ist nicht fest umrissen, muss sich jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken. Es ist anzustreben, dass die Mehrzahl der Mitglieder in der Umgebung des im § 1 dieser Satzung bezeichneten Sitzes des Vereins wohnhaft sind.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft in der Gruppe beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband und im DTK.

 1. Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters können Minderjährige die Mitgliedschaft erwerben.

 2. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden Teckelklubs in der Bundesrepublik Deutschland sein.

 Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich.

 3. Gewerbliche Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

 4. Die Mitgliederdaten dürfen vom geschäftsführenden Vorstand EDV-mäßig erfasst und bearbeitet werden. Die Mitglieder haben das Recht, die Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu untersagen.

 5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.

 6. Der Vorstand des Vereins kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 7. Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Vorstand des zuständigen Landesverbandes angerufen werden, der abschließend entscheidet.

 8. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme von DTK-Einrichtungen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien der Gruppe des zuständigen Landesverbandes und des DTK zu nutzen und Rat, Auskunft und Beistand in Fragen der Teckelzucht, -haltung und –führung zu erhalten.

 2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 2.1 die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,

 2.2 die Tätigkeit der Vereinsorgane und seiner Gliederungen zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu fördern,

 2.3 die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht zu entrichten,

 2.4 sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

 2.5 die Zucht- und Eintragungsbestimmungen einzuhalten,

 2.6 den Welpenabsatz zu unterstützen und

 2.7 alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.

 3. Die Verwendung des maskulinen Terms für Funktionsträger, die in ein Amt der Gruppe gewählt sind, schließt die feminine Form in dieser Satzung ein.

 

§ 7 Übertritt zu einer anderen Gruppe

 1. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden der Gruppe zum Ende eines Quartals aus der Gruppe ausscheiden, sofern die Kündigung bis zum 5. Kalendertag Quartalanfang erfolgt ist. Es ist dann verpflichtet, sich einer anderen Gruppe anzuschließen. Der Übertritt ist zu verwehren, wenn die Pflichten gem. § 6.2 dieser Satzung verletzt wurden. Dem Übertritt darf nur stattgegeben werden, wenn nachweislich die Verpflichtung gem. § 6.2.3 dieser Satzung der früheren Gruppe gegenüber erfüllt wurden.

 2. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gruppe.

 

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

 Mitglieder, die das Gruppenleben wiederholt stören oder den Interessen der Gruppe zuwider handeln, können durch die Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Landesverband zu hören.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Betroffene kann hiergegen binnen vier Wochen schriftlich beim Disziplinarausschuss des DTK Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet. Über den Ausschluss bei Nichtzahlung des Beitrages, trotz Mahnung, entscheidet der Vorstand.

 

§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft

 Wenn ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, kann die Mitgliederversammlung – zu der ordnungsgemäß geladen wurde – das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und Funktionen beim Präsidenten des DTK, nach vorher eingeholter Zustimmung des zuständigen Landesverbandes, beantragen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod,

 2. durch form- und fristgerechte Austrittserklärung zum Ende eines Jahres, die per Einschreiben, spätestens am 30.09. eines Jahres eingegangen sein muss, und

3. durch Ausschluss, entsprechend der Regelung der Satzung des DTK.

 

§ 11 Ehrenmitglieder

1. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann die Gruppe zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Gruppenbeitrages befreit und können von der Zahlung des DTK-Beitrages befreit werden. Bei der Befreiung vom DTKBeitrag hat die Gruppe die Zahlung zu übernehmen.

 

 § 12 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Meldegeld

 1. Die Gruppe erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr gemäß der Satzung des DTK.

 1.1 Die neuen Mitglieder zahlen mit dem Aufnahmeantrag die Aufnahmegebühr und den Beitrag für das laufende Jahr in bar. Die folgenden Jahresbeiträge werden im gegenseitigen Einvernehmen bargeldlos beglichen; z.B. in Form von Abbuchungen.

 2. Der von der Gruppe zu erhebende Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus

 2.1 dem DTK-Beitrag, geregelt in der DTK-Satzung

 2.2 dem Landesverbandsbeitrag, geregelt in der Satzung des Landesverbandes

 2.3 dem Gruppenbeitrag, dessen Höhe die Gruppe festsetzt, Beitragsfälligkeit und Modalität regelt die DTK-Satzung.

 3. Meldegeld für Zuchtschauen und Prüfungen werden von der Gruppe festgesetzt und erhoben.

 § 13 Organe

 Organe der Gruppe sind

 1. der Vorstand

 2. der Gesamtvorstand

 3. die Mitgliederversammlung.

 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind, jeder für sich berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

 § 14 Vorstand

 Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

 1. dem Vorstand (im Sinne des § 26 BGB)

 2. dem geschäftsführenden Vorstand

 3. dem erweiterten Vorstand

 

 § 15 Geschäftsführender Vorstand

 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 1. 1. Vorsitzender

 2. 2. Vorsitzender

 3. 1. Schriftführer

 4. 1. Schatzmeister.

 

 § 16 Erweiterter Vorstand 

1. Dem erweiterten Vorstand gehören – sofern diese Posten besetzt sind – an:

 1.1 der geschäftsführende Vorstand

 1.2 2. Schriftführer

 1.3 2. Schatzmeister

 1.4 Gruppenzuchtwart(e) nach Bestellung, gemäß Ordnung für die Landesverbände

 1.5 Obmann für Gebrauchs- und Prüfungswesen

 1.6 Obmann für Öffentlichkeitsarbeit

 1.7 Obmann für Jugendarbeit

 1.8 Obmann für Ausstellungswesen

 1.9 Platzwart

 2. Die weitere Besetzung des Gesamtvorstandes bleibt der Gruppe überlassen.

 3. Die Gesamtvorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

 Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht.

 

§ 17 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes und Gesamtvorstandes

1.Aufgaben des 1. Vorsitzenden sind:

Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einschließlich Festsetzung der Tagesordnungen. Er erledigt die laufenden Geschäfte in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand, soweit er dafür verantwortlich ist. Den Vorstand und die Mitgliederversammlung hat er regelmäßig umfassend über die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterrichten.

 

2.Aufgaben des Gesamtvorstandes

 Die Aufgaben der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Obleute können in einer Geschäftsordnung der Gruppe geregelt werden. Die Aufgaben der Zuchtwarte werden durch die Zuchtwarteordnung geregelt.

 3.Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere:

 3.1 Geschäftsführung

 3.2 Kassenführung

 3.3 Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 3.4 Terminierung, Vorbereitung und Durchführung von Schauen und Prüfungen

 3.5 Zusammenarbeit mit anderen DTK-Gruppen und dem zuständigen Landesverband

 3.6 Vorschlag von Richteranwärtern und Zuchtwarten

 3.7 Erlass einer Geschäftsordnung

 3.8 Bearbeitung von Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und satzungsgemäßen Beschlüssen

 3.9 Auszeichnung von Mitgliedern.

 4.Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen nach einer vom Vorstand getroffenen Regelung erstattet.

 5.Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 6.Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Kopien der Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen.

 7.Die Vorstandssitzung findet mindestens einmal jährlich statt, kann aber bei Bedarf öfter erfolgen.

 

§ 18 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gruppe.

2.Zur Mitgliederversammlung, die einmal jährlich vor der General-/Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes stattfinden muss, ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.   Der Mitgliederversammlung obliegt:

3.1 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Obleute

3.2 Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes

3.3 Annahme und Änderung der Satzung

3.4 Entgegennahme der Rechnungslegung

3.5 Entlastung des Vorstandes

3.6 Festsetzung des Gruppenbeitrages, der Meldegelder und Gebühren

3.7 Bekanntgabe von Vorschlägen zur Ernennung von Richteranwärtern und Zuchtwarten

 3.8 Wahl der Kassenprüfer

 3.9 Anträge an die Delegiertenversammlung des DTK

 3.10 Anträge an die General-/Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes

 3.11 Die Abstimmung über Anträge auf einstweiliges Ruhen von Mitgliedschaftsrechten und Funktionen.

 4.Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige Mitglieder üben das Stimmrecht selbständig aus.

 5.Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 6.Wenn 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen es verlangen, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.

 7.Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen beschlossen werden. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks.

 8.Die Art der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung bestimmen die Erschienenen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung von einem Mitglied beantragt wird.

 9.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 19 Haftungsbeschränkungen

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 20 Schlussbestimmungen

1. Soweit diese Satzung keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des DTK entsprechend.

2. Die genehmigte Satzung des Duisburger Teckelklub e.V. sowie genehmigte Satzungsänderungen sind beim DTK zu hinterlegen.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Eine Gruppe kann sich auflösen, wobei § 25 der Satzung des DTK einzuhalten ist. An die Stelle der Delegierten treten die Mitglieder der Gruppe.

2. Die sich auflösende Gruppe bestellt ihren Liquidator selbst. Nur im Falle von Streitigkeiten wird dieser vom geschäftsführenden Vorstand des DTK bestimmt.

3. Eine Gruppe, die trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen des DTK verstößt, kann aufgelöst werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand des DTK, nach Anhörung des zuständigen Landesverbandes.

 4. Verbleibendes Vermögen wird dem DTK zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, das bei Gruppenneugründungen des gleichen Landesverbandes verwendet werden muss. Sollte die Steuerbegünstigung des DTK entfallen, ist das verbleibende Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen. Hierüber entscheidet die Auflösungsversammlung.

 

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung der Gruppe Duisburg am 19.02.2000 in Mülheim-Selbeck.

 Sie trat mit der Eintragung vom 03.05.2000 in das Vereinsregister in Kraft.